Das Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Leistung, die Frauen während der Mutterschutzfristen erhalten. Es wird entweder von der gesetzlichen Krankenkasse oder vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt und ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) § 19 geregelt.
Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld beginnt mit dem ersten Tag der Mutterschutzfrist, frühestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Während dieser Zeit sowie für die Schutzfrist nach der Geburt wird kein Krankengeld gezahlt. Mutterschaftsgeld ruht zudem, wenn und soweit Arbeitsentgelt gewährt wird.
Voraussetzungen für die Zahlung
Anspruch auf laufendes Mutterschaftsgeld haben:
Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld,
Arbeitnehmerinnen, die bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind,
Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde und die innerhalb der letzten zehn bis vier Monate vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen pflichtversichert waren.
Dauer der Zahlung
Mutterschaftsgeld wird für insgesamt 14 Wochen gezahlt:
Sechs Wochen vor der Geburt,
Acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen). Nach Ablauf der Mutterschutzfrist kann Elterngeld beantragt werden.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Das Mutterschaftsgeld entspricht dem durchschnittlichen kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist. Es beträgt jedoch maximal 13 Euro pro Kalendertag. Übersteigt das durchschnittliche Nettoentgelt diesen Betrag, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zu zahlen.
Das Mutterschaftsgeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1d EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1c EStG.
Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten. Auch hier ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt als Zuschuss zu zahlen.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Übersteigt das tägliche Nettoarbeitsentgelt die 13-Euro-Grenze, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Differenz. Falls das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig beendet wurde, übernimmt der Bund diesen Zuschuss.
Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
Versicherte, die keinen Arbeitgeber haben, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, darunter:
Pflichtversicherte Selbstständige,
Freiwillig Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld,
Arbeitslose Frauen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Antragstellung
Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist bei der zuständigen Stelle zu stellen:
Gesetzlich krankenversicherte Frauen: Antrag bei der eigenen Krankenkasse.
Nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen: Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung.
Dem Antrag ist eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin beizufügen, die frühestens sieben Wochen vor diesem Termin ausgestellt werden kann. Nach der Geburt ist zusätzlich die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen.
Steuerliche Behandlung
Das Mutterschaftsgeld ist gemäß § 3 Nr. 1d Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das bedeutet, dass es bei der Ermittlung des Steuersatzes für das zu versteuernde Einkommen berücksichtigt wird, wodurch sich der Steuersatz erhöhen kann.
Mutterschaftsgeld und Elterngeld
Das während der Mutterschutzfristen gezahlte Mutterschaftsgeld wird vollständig auf das Elterngeld angerechnet. Das bedeutet, dass für die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld kein Elterngeld gezahlt wird. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist kann Elterngeld für die verbleibende Zeit bis zum Ende des Bezugszeitraums in Anspruch genommen werden.
Es ist wichtig, die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und Fristen genau zu beachten, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Bei Fragen stehen die Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung als Ansprechpartner zur Verfügung.