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Mutterschutz

In Deutschland ist der Mutterschutz, d. h. die Bedingungen für den Einsatz schwangerer Frauen in einem Arbeitsverhältnis, im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Für schwangere Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gelten in Deutschland andere, aber ähnliche Mutterschutzverordnungen.

Geltung des Mutterschutzes

Der gesetzliche Mutterschutz beginnt in der Regel 6 Wochen vor der Entbindung und endet 8 Wochen danach. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei einer Geburt eines Kindes mit Behinderung gilt eine Frist von 12 Wochen nach der Entbindung. Dies ist eine Muss-Bestimmung: Während des Mutterschutzes besteht ein striktes Beschäftigungsverbot. Schwangere dürfen in dieser Zeit nicht arbeiten.

Verbotene Tätigkeiten während der Schwangerschaft

Bereits während der Schwangerschaft dürfen Mitarbeiterinnen bestimmte Arbeiten nicht mehr erledigen. Laut Mutterschutzgesetz sind schwangere Arbeitnehmerinnen von schweren körperlichen Arbeiten ausgeschlossen. Auch Arbeiten im Akkord, am Fließband oder unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen (z. B. Umgang mit gefährlichen Stoffen, Strahlen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm) sind untersagt.

Anpassungen am Arbeitsplatz und Beschäftigungsverbote

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitsplatz so umzugestalten, dass eine Weiterbeschäftigung der Schwangeren möglich ist. Falls dies nicht umsetzbar ist, muss ein anderer geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden. Erst wenn beide Möglichkeiten ausscheiden, darf die Arbeitnehmerin nicht weiter beschäftigt werden.

Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde ein Beschäftigungsverbot verhängen. Arbeitgeber dürfen eine Schwangere nicht weiterbeschäftigen, wenn ein ärztliches Zeugnis eine Gefährdung der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes bestätigt.

Gefährdungsbeurteilung durch Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen für jede Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um potenzielle Risiken für Schwangere zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Sobald der Arbeitgeber von einer Schwangerschaft erfährt, muss er der Mitarbeiterin ein Gespräch über Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten.

Arbeitszeit während der Schwangerschaft

Grundsätzlich dürfen Schwangere nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten. Eine Ausnahme ist bis 22 Uhr möglich, wenn:

  • die Frau ausdrücklich einverstanden ist,

  • es aus ärztlicher Sicht keinen Einwand gibt und

  • sie nicht alleine arbeiten muss (z. B. außerhalb von Ruf- und Sichtweite anderer Personen).

Hierfür muss der Arbeitgeber eine Genehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Ein angeordneter Einsatz an Sonn- und Feiertagen ist untersagt. Eine Ausnahme ist möglich, wenn:

  • die Frau ausdrücklich einverstanden ist,

  • eine Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist,

  • der Mitarbeiterin ein Ersatzruhetag gewährt wird und

  • sie nicht alleine arbeiten muss (z. B. außerhalb von Ruf- und Sichtweite anderer Personen).

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