Bei Saisonarbeit handelt es sich um Tätigkeiten, die nur zu einer bestimmten Jahreszeit anfallen. Eine sogenannte Saison ist von Arbeitsspitzen und einem erhöhten Arbeitskräftebedarf gekennzeichnet. Saisonarbeit ist besonders in der Landwirtschaft, im Tourismus und in der Gastronomie verbreitet. Arbeitnehmer, die in Saisonarbeit tätig sind, werden als Saisonarbeiter, Saisonniers oder befristete Beschäftigte bezeichnet.
Saisonarbeit früher und heute
Saisonarbeit ist kein neues Phänomen: Schon vor mehr als 100 Jahren wanderten Handwerker aus dem Sauerland jedes Jahr ins Ruhrgebiet, um dort zu arbeiten, und kehrten in den Wintermonaten wieder zurück. Dies waren die ersten Berufspendler in Deutschland, begünstigt durch erschwingliche Eisenbahntickets. Heute arbeiten zumeist Saisonarbeiter aus Osteuropa in Deutschland. Der Großteil ist in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt, ein kleinerer Anteil im Hotel- und Gaststättengewerbe.
Rechtliche Grundlagen
Grundsätzlich gilt der Mindestlohn auch für Saisonarbeiter. Die Regelungen für Erntehelfer wurden mehrfach angepasst. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde. Zudem steht Saisonarbeitnehmern ein anteiliger Urlaubsanspruch zu.
Saisonarbeiter können unter bestimmten Voraussetzungen von der Sozialversicherungspflicht befreit sein. Dies gilt für kurzfristige Beschäftigungen, die auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind. Wird diese Grenze überschritten, unterliegt der Arbeitnehmer der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Lohnsteuerabzug bei Saisonarbeitern
Der Arbeitslohn ausländischer Erntehelfer, der auf die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt, ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt entweder durch den Steuerabzug vom Arbeitslohn nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers oder alternativ durch eine pauschale Versteuerung. In vielen Fällen übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer.
Unterbringung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Saisonarbeitern eine angemessene Unterkunft bereitzustellen. Diese muss sowohl von der Art und Beschaffenheit als auch von den Kosten zumutbar sein. Bereits bei der Antragstellung müssen Angaben zur Unterbringung gemacht werden. Die Agentur für Arbeit behält sich vor, diese Unterkünfte zu prüfen.