Die Kündigungsfrist ist ein zentraler Aspekt jeder Kündigung, da sie bestimmt, wann das Arbeitsverhältnis endet. Eine ordentliche Kündigung kann nur unter Einhaltung der einschlägigen Fristen erfolgen. Das Gesetz gibt Mindestfristen vor, von denen nur unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden kann.
Gesetzliche Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung
Falls der Arbeitsvertrag keine spezielle Regelung zur Kündigungsfrist enthält, gilt die gesetzliche Frist nach § 622 BGB. Diese beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Dabei entsprechen “vier Wochen” exakt 28 Tagen, nicht einem vollen Kalendermonat.
In Kleinbetrieben mit weniger als 20 Arbeitnehmern kann ein abweichender Kündigungstermin festgelegt werden, die Mindestfrist von vier Wochen darf jedoch nicht unterschritten werden. Zudem darf die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nicht länger sein als die des Arbeitgebers.
Kündigungsfrist in der Probezeit
Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB lediglich zwei Wochen und kann zu jedem beliebigen Tag erfolgen.
Kündigungsfrist für Arbeitgeber bei ordentlicher Kündigung
Die Frist für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist gestaffelt und richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses:
Bis 6 Monate: 2 Wochen
7 Monate bis 2 Jahre: 1 Monat
2 bis 5 Jahre: 2 Monate
5 bis 8 Jahre: 3 Monate
8 bis 10 Jahre: 4 Monate
10 bis 12 Jahre: 5 Monate
12 bis 15 Jahre: 6 Monate
Ab 20 Jahren: 7 Monate
Die Kündigung muss stets zum Monatsende erfolgen.
Außerordentliche Kündigung
Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung entfallen die gesetzlichen Fristen. Diese Form der Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich und muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erfolgen.
Individualvertragliche Kündigungsfristen
Nach § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB können im Arbeitsvertrag längere Fristen als die gesetzlichen vereinbart werden. Eine erhebliche Verlängerung kann jedoch unzulässig sein, falls sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Kürzere Fristen als die gesetzlich vorgeschriebenen sind nur in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt, etwa bei Aushilfstätigkeiten.