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Feiertage

Arbeitnehmer in Deutschland haben an Feiertagen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, d. h. sie haben frei und werden dafür bezahlt. Die bundeseinheitlichen, gesetzlichen sind:

  • Neujahr (1. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • „Tag der Arbeit“ (1. Mai)
  • „Tag der deutschen Einheit“ (3. Oktober)
  • Erster und zweiter Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember)

Darüber hinaus haben die Bundesländer eigene Feiertagsgesetze erlassen, durch die weitere Feiertage in dem jeweiligen Bundesland festgelegt werden. Entscheidend für die Gültigkeit eines Feiertages für einen Arbeitnehmer ist dabei weder der Sitz des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmers, sondern die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort. Für internationale Unternehmen gilt: Ausländische Feiertage gelten naturgemäß in Deutschland nicht. In Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer müssen daher an einem Tag, der nur in ihrem Heimatland Feiertag ist, ihrer Arbeitspflicht nachkommen.

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