Geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die entweder kurzfristig oder mit geringem Einkommen beschäftigt sind. Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Arten:
Kurzfristige Beschäftigung: Maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob): Monatliches Arbeitsentgelt von höchstens 556 Euro (Stand: 2025).
Kurzfristige Beschäftigung
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn sie von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist, etwa durch saisonale Arbeit. Sie bleibt sozialversicherungsfrei, sofern sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird oder das Entgelt 556 Euro monatlich übersteigt.
Berufsmäßigkeit liegt vor bei:
Arbeitslosengeld-Empfängern,
ALG II-Empfängern (Bürgergeld),
Elternzeit,
Unbezahltem Urlaub,
Übergangsphasen (Schule – Ausbildung, Studium – Beruf).
abgeführt werden.
Nicht berufsmäßig und daher sozialabgabenfrei sind:
Personen ohne vorherige Erwerbstätigkeit,
Arbeitnehmer mit parallelem sozialversicherungspflichtigem Job,
Hausfrauen/Hausmänner,
Studenten und Schüler.
Arbeitgeber zahlen dennoch Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeld). Die Lohnsteuer kann pauschal mit 25 % nach § 40a EStG.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)
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Es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig eine Entgeltgrenze von aktuell 556 € im Monat nicht überschreitet. Bei zwei oder mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen und bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze gilt keine dieser Beschäftigungen als geringfügig. Wenn allerdings neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, so werden die Entgelte dieser geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht zusammengerechnet mit der Folge, dass diese Zweitbeschäftigung lediglich den pauschalen Abgaben unterliegt. Jede weitere geringfügige Beschäftigung neben einer bestehenden und für sich gesehenen versicherungspflichtigen Beschäftigung führt jedoch zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen ist die Einhaltung der Entgeltgrenze zu überprüfen. Bei Überschreitung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei erneuter Prüfung ist der Beschäftigte vom Zeitpunkt des Überschreitens an versicherungspflichtig und muss volle Sozialversicherungsabgaben zahlen – auch dann, wenn die Entgeltgrenze durch Aufnahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung überschritten wird.