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Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet den Betrag, bis zu dem eine Beschäftigung als geringfügig und damit nicht sozialversicherungspflichtig gilt. Laut § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt diese Grenze in Deutschland bei derzeit 538 Euro pro Monat oder 6.456 Euro pro Jahr. Wird diese Grenze überschritten, müssen für die Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Tätigkeiten unterhalb dieser Einkommensgrenze sind von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen, was bedeutet, dass weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Diese Regelung ist besonders relevant für Minijobs und andere geringfügige Beschäftigungen.

 

Geringfügig Beschäftigte, die innerhalb der festgelegten Geringfügigkeitsgrenze verdienen, sind nicht nur von der Sozialversicherungspflicht befreit, sondern genießen auch besondere Regelungen in Bezug auf die Einkommensteuer. Die steuerliche Behandlung geringfügig Beschäftigter sieht vor, dass der Arbeitgeber die Einkommensteuer pauschal mit 2% des Bruttoarbeitslohns abführen kann. Diese Pauschale umfasst die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall keine weiteren steuerlichen Verpflichtungen und muss den Minijob nicht in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach den individuellen Steuermerkmalen des Arbeitnehmers (Steuerklasse) berechnen und abführen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer den Minijob in seine jährliche Einkommensteuererklärung aufnehmen. Dies könnte sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise keine weiteren Einkünfte hat und durch den Grundfreibetrag steuerfrei bleibt.

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