Im deutschen Arbeitsrecht bezeichnet die Kündigung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wird. Sie kann entweder ordentlich mit Einhaltung einer Kündigungsfrist oder außerordentlich (fristlos) erfolgen. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen bestehen hohe formelle Anforderungen und gesetzliche Einschränkungen.
Form der Kündigung
Eine Kündigung bedarf zwingend der Schriftform gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das bedeutet, dass eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Fax unwirksam ist. Das Kündigungsschreiben muss den vollen Namen des Absenders, das Datum sowie die eindeutige Erklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten.
Kündigungsgründe
Ein Arbeitnehmer kann jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Arbeitgeber müssen hingegen je nach Art der Kündigung einen rechtlich zulässigen Grund angeben:
Betriebsbedingte Kündigung: Wirtschaftliche oder organisatorische Gründe führen zum Wegfall des Arbeitsplatzes, z. B. durch Umstrukturierungen oder Umsatzrückgänge.
Verhaltensbedingte Kündigung: Verstößt ein Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten, kann dies nach vorheriger Abmahnung zur Kündigung führen. Beispiele sind wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung oder Vertrauensbruch.
Personenbedingte Kündigung: Liegen persönliche Umstände vor, die eine weitere Beschäftigung unmöglich machen, kann eine Kündigung erfolgen. Dazu zählen dauerhafte krankheitsbedingte Fehlzeiten oder der Verlust einer für die Arbeit notwendigen Qualifikation (z. B. Führerschein).
Kündigungsfristen
Die gesetzliche Kündigungsfrist ist in § 622 BGB geregelt:
Für Arbeitnehmer: Eine Kündigung ist mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende möglich.
Für Arbeitgeber: Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und verlängert sich gestaffelt ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit:
2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende
5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende
8 Jahre: 3 Monate zum Monatsende
10 Jahre: 4 Monate zum Monatsende
12 Jahre: 5 Monate zum Monatsende
15 Jahre: 6 Monate zum Monatsende
20 Jahre: 7 Monate zum Monatsende
Arbeits- oder Tarifverträge können längere Fristen vorsehen, kürzere sind jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig.
Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I
Arbeitnehmer sollten vor einer Eigenkündigung beachten, dass eine Sperrzeit für Arbeitslosengeld I von bis zu 12 Wochen drohen kann. Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit insbesondere in folgenden Fällen:
Kündigung ohne wichtigen Grund (z. B. gesundheitliche Probleme mit Attest oder Mobbingnachweis)
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
Verspätete Meldung der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit
Eine frühe Beratung durch die Agentur für Arbeit kann helfen, finanzielle Nachteile zu vermeiden.