Kurzarbeit ist eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme, die Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ermöglicht, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten vorübergehend zu reduzieren, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten für den Verdienstausfall Kurzarbeitergeld als finanzielle Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Definition
Kurzarbeit hilft Unternehmen und Arbeitnehmern, wirtschaftliche Krisen oder unvorhersehbare Ereignisse zu überstehen. Während der Kurzarbeit arbeiten Beschäftigte weniger als vertraglich vereinbart, erhalten jedoch weiterhin einen Großteil ihres üblichen Nettoeinkommens. Dieses setzt sich aus dem reduzierten Arbeitsentgelt sowie dem Kurzarbeitergeld zusammen, das einen festgelegten Prozentsatz des Nettoentgeltausfalls kompensiert.
Voraussetzungen
Nach den Regelungen der §§ 95 ff. SGB III besteht Anspruch auf Kurzarbeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall liegt vor. Dieser muss:
Auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen,
Vorübergehend sein,
Unvermeidbar sein,
Mindestens 10 % der Beschäftigten des Unternehmens betreffen, wobei ihr Entgeltausfall über 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts liegen muss.
Betriebliche Voraussetzung: Mindestens ein Arbeitnehmer muss im Betrieb beschäftigt sein.
Persönliche Voraussetzungen: Der betroffene Arbeitnehmer muss in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis stehen (kein gekündigtes oder durch Aufhebungsvertrag beendetes Arbeitsverhältnis).
Anzeige bei der Agentur für Arbeit: Der Arbeitsausfall muss vom Arbeitgeber oder – sofern vorhanden – vom Betriebsrat schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Falls ein Betriebsrat existiert, sollte eine Stellungnahme beigefügt werden.
Vorteile
Kurzarbeit ist eine wirksame Maßnahme, um Arbeitsplätze zu erhalten und Unternehmen in schwierigen Zeiten zu entlasten. Arbeitnehmer behalten ihre Anstellung und erhalten einen Großteil ihres üblichen Einkommens. Arbeitgeber profitieren von einer finanziellen Entlastung, da die Bundesagentur für Arbeit einen Teil des Verdienstausfalls übernimmt.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt in der Regel:
60 % des ausgefallenen Nettoentgelts für Arbeitnehmer ohne Kinder,
67 % des ausgefallenen Nettoentgelts für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind.
Während der Corona-Pandemie galten zeitweise erhöhte Sätze:
Ab dem 4. Monat: 70 % (77 % mit Kind),
Ab dem 7. Monat: 80 % (87 % mit Kind).
Diese Sonderregelungen sind jedoch inzwischen ausgelaufen.
Dauer
Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich bis zu 12 Monate. In außergewöhnlichen Krisenzeiten kann der Gesetzgeber eine Verlängerung beschließen, wie es beispielsweise während der Corona-Pandemie der Fall war.
Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle Beschäftigten im Betrieb. Wird die Kurzarbeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend. Bei einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten beginnt die Bezugsdauer neu.
Arbeitnehmer in Kurzarbeit müssen beachten, dass die Agentur für Arbeit sie in ein anderes Arbeitsverhältnis vermitteln kann. Eine Verweigerung oder eine unterlassene Meldung kann zu einer Sperrzeit von bis zu drei Wochen führen.
Anmeldung
Die Anzeige über Kurzarbeit muss inklusive der Dokumentation des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Anzeige muss spätestens in dem Monat erfolgen, in dem die Kurzarbeit beginnt.
Nach Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit kann der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld monatlich abrechnen und von der Agentur erstatten lassen. Die ordnungsgemäße Dokumentation der Arbeitsausfälle ist erforderlich, um eine rechtmäßige Auszahlung sicherzustellen.