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Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmern im Falle einer vorübergehenden, wirtschaftlich bedingten Reduzierung der Arbeitszeit einen teilweisen Lohnausgleich gewährt. Es dient dazu, Entgelteinbußen abzumildern und Beschäftigungsverhältnisse zu sichern.

Voraussetzungen

Nach den §§ 95 ff. SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsausfall:

    • auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,

    • nur vorübergehend ist,

    • nicht vermeidbar ist,

    • mindestens 10 % der monatlichen Bruttoentgelte von mindestens 10 % der Belegschaft betroffen sind.

  • Mindestens ein Arbeitnehmer ist im Betrieb beschäftigt (betriebliche Voraussetzung).

  • Der Arbeitnehmer erfüllt die persönlichen Voraussetzungen, d. h., sein Arbeitsverhältnis besteht fort und wurde nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet.

  • Der Arbeitsausfall wurde der zuständigen Agentur für Arbeit vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat schriftlich oder elektronisch angezeigt.

Dauer und Anmeldung

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt regulär bis zu 12 Monate. In besonderen wirtschaftlichen Situationen kann die Dauer durch gesetzliche Anpassungen verlängert werden.

Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Monat des Eintritts der Kurzarbeit erfolgen. Sie kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.

Höhe

Das Kurzarbeitergeld beträgt regulär:

  • 60 % des entgangenen Nettoentgelts,

  • 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind.

In besonderen Fällen oder Krisenzeiten kann das Kurzarbeitergeld gestaffelt angehoben werden.

Beispielrechnung: Ein Arbeitnehmer mit einem Nettogehalt von 2.500 Euro arbeitet aufgrund von Kurzarbeit nur noch 60 % seiner regulären Arbeitszeit. Sein verbleibendes Nettogehalt beträgt dadurch 1.500 Euro. Die Differenz von 1.000 Euro wird anteilig durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen:

  • Ohne Kind erhält er 600 Euro (60 % von 1.000 Euro),

  • Mit Kind erhält er 670 Euro (67 % von 1.000 Euro).

Beiträge zur Sozialversicherung

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld werden Sozialversicherungsbeiträge auf Basis eines fiktiven Bruttoentgelts (80 % des bisherigen Bruttogehalts) entrichtet. Der Arbeitgeber übernimmt den Großteil dieser Beiträge.

Steuerliche Behandlung

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dadurch kann sich der persönliche Steuersatz erhöhen, was eine Nachzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung nach sich ziehen kann. Daher sind betroffene Arbeitnehmer in der Regel verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.

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