Kurzfristig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die nur für eine begrenzte Zeit arbeiten. Diese Beschäftigung darf entweder zusammenhängend bis zu drei Monate dauern oder über maximal 70 Tage im Jahr verteilt sein. Dabei müssen einige Bedingungen erfüllt sein: Es muss im Voraus ein Arbeitsvertrag existieren, die Tätigkeit darf nicht professionell ausgeübt werden, das monatliche Einkommen darf die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro nicht überschreiten, und die Beschäftigung darf nur einmal im Jahr erfolgen. Zudem sind kurzfristige Beschäftigungen nicht sozialversicherungspflichtig, was bedeutet, dass keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden müssen. Allerdings sind sie steuerpflichtig, wobei die Besteuerung entweder nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers oder pauschal erfolgen kann. Kurzfristige Beschäftigungen werden häufig in saisonalen Branchen, wie der Landwirtschaft oder dem Gastgewerbe, eingesetzt. Arbeitgeber müssen solche Beschäftigungen der Minijob-Zentrale melden, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.