Lizenzbedingungen für die Software Timemaster

Überlassungs- und Lizenzbedingungen Timemaster Zeiterfassung Software
1Vertragsgegenstand
1.1Gegenstand dieses Softwarelizenzvertrags („Vertrag“) ist die Überlassung der Software Timemaster WEB („Software“) und die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an der Software. Die Software wird lizensiert durch die Timemaster GmbH, Maiburger Straße 32, 26789 Leer (im Folgenden „Timemaster“ genannt).
1.2Die Software besteht aus dem Objektcode der Software und der zugehörigen Dokumentation. Ein Anspruch auf Überlassung der Software im Quell-/Sourcecode besteht nicht.
1.3Ergänzend gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Timemaster.
2Rechte und Pflichten von Timemaster
2.1Timemaster liefert die vertraglich geschuldete Software inklusive des zugehörigen Dokumentationsmaterials. Nicht geschuldet sind die Installation sowie individuelle Anpassung der Software.
2.2Timemaster gewährt dem Lizenznehmer ein dauerhaftes Nutzungsrecht an der Software gemäß Abschnitt 4 dieses Vertrags.
2.3Timemaster hat das Recht, die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer gemäß Abschnitt 4 f. dieses Vertrags zu auditieren.
3Rechte und Pflichten des Lizenznehmers
3.1Der Lizenznehmer darf die Software gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags nutzen.
3.2Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung rechtzeitig an Timemaster zu entrichten.
3.3Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
3.4Es obliegt dem Lizenznehmer, für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen.
4Nutzungs- und Urheberrechte
4.1Timemaster gewährt dem Lizenznehmer das dauerhafte, einfache, nicht übertragbare und räumlich unbeschränkte Recht, die Software nach Maßgabe dieses Vertrags zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu dekompilieren.
4.2Das Recht zur Nutzung und Verwertung ist beschränkt auf die Installation der Software zur Erfüllung des Vertragszwecks und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern der Software sowie das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie von der Software durch eine in § 69 d Abs. 2 UrhG hierzu berechtigte Person.
4.3Das Recht zur Bearbeitung der Software ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität der Software. Vom Bearbeitungsrecht ausgeschlossen sind Änderungen von Kennzeichnung, Copyrightvermerken und Eigentumsangaben von Timemaster.
4.4Das Recht zur Dekompilierung der Software wird nur unter der Bedingung des § 69 e Abs. 1 Nrn. 1-3 UrhG und im Rahmen des § 69 e Abs. 2 Nrn. 1 - 3 UrhG gewährt.
4.5Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt.
4.6Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Lizenznehmer Timemaster oder einem von Timemaster beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung der Software im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält; der Lizenznehmer wird Timemaster bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen. Ein berechtigtes Interesse besteht in der Regel stets, wenn tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass der Lizenznehmer die Software in Art oder Umfang über die gewährten Nutzungsrechte hinaus verwendet. Das Recht zur Auditierung besteht für die Dauer von 5 Jahren nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Auditierung wird von Timemaster 45 Tage im Voraus schriftlich angekündigt und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Lizenznehmers zu deren üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Timemaster trägt die Kosten der Auditierung, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die dem Lizenznehmer durch die Mithilfe bei einem Audit entstehen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, gegebenenfalls zu wenig bezahlte Gebühren innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten.
4.7Die Einräumung der vorstehenden Nutzungsrechte erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.
5Übergabe und Installation der Software
5.1Timemaster wird dem Lizenznehmer die zur Ausübung der hierin gewährten Nutzungs- und Verwertungsrechte erforderliche Anzahl an Vervielfältigungsstücken der Software in maschinenlesbarer Form entweder auf einem zu dem Zeitpunkt üblichen Datenträger oder elektronisch überlassen.
5.2Der Lizenznehmer erhält die Dokumentation als elektronisches Dokument auf Deutsch sowie eine Kopie des Benutzerhandbuchs der Software als elektronisches Dokument auf Deutsch.
5.3Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort für die Übergabe der Software den Sitz von Timemaster, Leer. Der Lizenznehmer trägt sämtliche Kosten und Risiken, die mit der Übergabe verbunden sind. Mit der Übergabe der Software geht die Transportgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Zerstörung der Kopien der Software auf den Lizenznehmer über.
5.4Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die Systemumgebung entsprechend den Anforderungen für die Installation und den Betrieb der Software bereitzustellen.
5.5Die Installation der Software obliegt dem Lizenznehmer.
5.6Hat Timemaster dem Lizenznehmer die Software vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises überlassen, hat Timemaster das Recht, im Falle von Zahlungsverzug auf Kosten des Lizenznehmers, sämtliche Kopien der Software heraus zu verlangen. Der Lizenznehmer wird Timemaster für diesen Fall auf Anforderung schriftlich bestätigen, dass er keine Kopien der Software zurückbehalten hat und dass sämtliche Installationen der Software unwiderruflich von den Systemen des Lizenznehmers gelöscht wurden.
6Lizenzgebühren
6.1Die Lizenzgebühren für die Einräumung der in diesem Vertrag gewährten Rechte ergibt sich aus der aktuellen Preisliste der Timemaster WEB Software, die unter www.timemaster.de > Download > Prospekte/Preise zur Verfügung steht. Bei den Lizenzgebühren handelt es sich um eine Einmalzahlung.
6.2Timemaster wird die Lizenzgebühr entsprechend der aktuellen Preisliste in Rechnung stellen. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit der Lizenznehmer in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.
6.3Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche in der Preisliste genannten Beträge als Nettobeträge, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Timemaster wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.
7Ansprüche bei Mängeln
7.1Timemaster leistet Gewähr dafür, dass die Software den vertraglichen Anforderungen entspricht. Timemaster wird bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Software den Stand der Technik beachten und die aktuellen, zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik berücksichtigen.
7.2Für alle Mängelansprüche des Lizenznehmers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbart.
7.3Während der Gewährleistungsdauer leistet Timemaster: - Anhand von Referenzplattform eine verursachungsgerechte Fehleranalyse; - unentgeltliche Update-Releases; - Fehlerbehebung anhand „Bugfixes“.
7.4Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Lizenznehmer nach Wahl von Timemaster ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Rechte zu.
7.5Timemaster kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Lizenznehmer seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber Timemaster nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte bleibt hiervon unberührt.
7.6Die Mängelrüge hat neben einer Beschreibung der Art des Mangels sowie der betroffenen Software eine detaillierte Schilderung des Vorfalls (fehlerhafte Nutzung oder Fehlerbeschreibung) zu enthalten.
8Haftung
8.1Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrags durch Timemaster oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Timemaster uneingeschränkt.
8.2Im Übrigen haftet Timemaster nur für solche Schäden, die auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen (sog. Kardinalpflichten). Die Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen.
9Laufzeit und Kündigung
9.1Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.
9.2Der Vertrag ist unbefristet und kann von jeder Partei mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
9.3Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
10Sonstiges
10.1Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
10.2Der Vertrag unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte am Sitz von Timemaster, Leer.
10.3Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
10.4Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
10.5Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen.

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