Im Zuge des Lohnsteuerjahresausgleichs ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine bestehende Differenz zugunsten des Arbeitnehmers bei der gezahlten Lohnsteuer während des Kalenderjahres zu erstatten. Betroffen ist jeder Betrieb, der am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt.
Der Lohnsteuerjahresausgleich sollte nicht mit der Einkommensteuererklärung verwechselt werden. Diese wird vom Arbeitnehmer am Ende des Kalenderjahres beim Finanzamt eingereicht. Der Lohnsteuerjahresausgleich hingegen wird vom Arbeitgeber durchgeführt und betrifft nur die Lohnsteuer, die direkt vom Arbeitslohn abgezogen wurde. Im Gegensatz dazu ist die Einkommensteuererklärung eine umfassendere Erklärung, die der Arbeitnehmer selbst beim Finanzamt einreicht. Diese Erklärung umfasst alle Einkünfte, Abzüge und mögliche Steuervergünstigungen, die der Steuerpflichtige im Laufe des Jahres hatte.