Der persönliche Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes umfasst grundsätzlich alle Arbeitnehmer, einschließlich Minijobber, Midijobber, Werkstudenten und Saisonkräfte. Selbständige und freie Mitarbeiter (Freelancer) unterliegen hingegen nicht dem Mindestlohngesetz. Arbeitgeber sollten jedoch beachten, dass nicht die Bezeichnung des Vertrags, sondern die tatsächliche Vertragsdurchführung für die Einordnung entscheidend ist. Eine Umdeklarierung eines Arbeitsverhältnisses in eine freie Mitarbeit reicht nicht aus, um das Mindestlohngesetz zu umgehen.
Der Mindestlohn gilt auch für Arbeitnehmer mit einem höheren Stundenlohn, da das Gesetz nicht nur die Entgeltuntergrenze regelt, sondern auch Aufzeichnungs- und Meldepflichten für bestimmte Branchen vorsieht.
Ausnahmen
Es gibt Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn. Die wichtigsten sind:
Kinder und Jugendliche ohne Berufsabschluss im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes, um zu verhindern, dass sie zugunsten des Mindestlohns auf eine Berufsausbildung verzichten.
Auszubildende und ehrenamtlich Tätige.
Teilnehmer freiwilliger Dienste (z. B. freiwilliges soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst).
Darüber hinaus sind einige Arbeitnehmer zeitweise vom Mindestlohn ausgeschlossen:
Langzeitarbeitslose (ein Jahr und länger ohne Beschäftigung) haben in den ersten sechs Monaten der neuen Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Arbeitgeber müssen in solchen Fällen eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit zur Dauer der Arbeitslosigkeit einholen.
Sonderfall Praktikanten
Grundsätzlich gilt das Mindestlohngesetz für Praktikanten. Ausgenommen sind jedoch Personen, die:
Pflichtpraktika im Rahmen schul-, ausbildungs- oder hochschulrechtlicher Vorschriften absolvieren,
ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten zur Berufs- oder Studienwahl leisten,
ein Praktikum im Rahmen einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren, wenn nicht zuvor ein entsprechendes Praktikum bei demselben Arbeitgeber bestand.
Höhe des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2015 mit 8,50 Euro brutto pro Stunde eingeführt. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde. Die Mindestlohnkommission, bestehend aus Vertretern der Gewerkschaften, der Arbeitgeber und zwei beratenden Wissenschaftlern, legt die Höhe alle zwei Jahre neu fest. Die nächste Anpassung erfolgt voraussichtlich zum 1. Januar 2027.