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Samstagsarbeit

Samstagsarbeit bezeichnet die Erbringung von Arbeitsleistungen an einem Samstag, der als regulärer Werktag gilt. Laut Arbeitsgesetz ist Samstagsarbeit grundsätzlich ohne besondere Einschränkung erlaubt. Der Gesetzgeber sieht eine sechstägige Arbeitswoche vor, die den Samstag als normalen Werktag einbezieht. Gemäß § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung (GeWo) hat der Arbeitgeber das Recht, aufgrund seiner Weisungsbefugnis Samstagsarbeit anzuordnen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, auch an Samstagen zu arbeiten, sofern dies vom Arbeitgeber verlangt wird.

Dabei ist zu beachten, dass trotz der grundsätzlichen Erlaubnis zur Samstagsarbeit die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) weiterhin gelten. Diese beinhalten unter anderem, dass die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf, jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Zudem muss nach einem Arbeitstag eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. Des Weiteren ist nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause einzulegen.

Samstagsarbeit ist somit rechtlich abgesichert und kann vom Arbeitgeber angewiesen werden, wobei die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen gewährleistet sein muss. Diese Flexibilität bei der Einteilung der Arbeitszeit trägt zur Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen bei, indem sie die betriebliche Notwendigkeit und die gesetzlich zulässigen Rahmenbedingungen berücksichtigt.

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